Ihr Recht auf einen unabhängigen Gutachter
Als Geschädigter haben Sie das Recht, einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Beweissicherung und der Ermittlung des Schadensumfangs zu beauftragen – auch dann, wenn die Gegenseite oder deren Versicherung bereits einen Gutachter eingeschaltet hat.
Die Kosten für ein Gutachten durch einen Sachverständigen sind grundsätzlich von der regulierenden Versicherung zu übernehmen. Bitte beachten Sie: Aufgrund der sogenannten Schadenminderungspflicht sollte ein vollständiges Gutachten erst bei einem voraussichtlichen Schaden ab etwa 750 Euro (Bagatellgrenze) erstellt werden. Bei geringeren Schäden genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag. Allerdings ist es für Laien oft schwer einzuschätzen, wie hoch der tatsächliche Schaden ist.
Daher empfehlen wir, im Zweifel immer einen Kfz-Sachverständigen hinzuzuziehen.
Sollte sich im Zuge der Begutachtung herausstellen, dass es sich lediglich um einen Bagatellschaden handelt, erstellt der Sachverständige statt eines Gutachtens einen Kostenvoranschlag. Auch dessen Kosten können Sie bei der gegnerischen Versicherung geltend machen.
Ihr Anspruch auf Schadensersatz nach einem Haftpflichtschaden
Bei einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte Anspruch auf vollständigen Schadensersatz.
Der Schadensersatz umfasst entweder die Reparaturkosten (bis maximal 130 % des Wiederbeschaffungswerts) oder – bei einem Totalschaden – den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs.
Als Geschädigter haben Sie in diesem Fall die Wahl:
Sie können den Schaden entweder durch eine tatsächliche Reparatur (Wiederherstellung) oder durch eine sogenannte fiktive Abrechnung regulieren lassen.
Bei der fiktiven Abrechnung erfolgt die Erstattung auf Basis des Gutachtens – eine Reparaturrechnung müssen Sie dabei nicht vorlegen.
Ihr Anspruch auf Mietwagen oder Nutzungsausfall
Als Geschädigter haben Sie in der Regel Anspruch auf einen Mietwagen – entweder für die Dauer der Reparatur oder, im Falle eines Totalschadens, für die Zeit, die Sie zur Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs benötigen.
Falls Sie auf einen Mietwagen verzichten, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu.
Die Höhe dieser Entschädigung hängt von der Fahrzeugklasse, dem Alter Ihres Fahrzeugs sowie der voraussichtlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer ab. Diese wird durch den beauftragten Sachverständigen im Gutachten bestimmt.
Rechtliche Unterstützung: Ihr gutes Recht
Um Ihre Ansprüche nach einem Unfall vollständig und korrekt durchzusetzen, können Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen. Die anfallenden Anwaltskosten trägt in der Regel die gegnerische Versicherung – vorausgesetzt, Sie sind am Unfall nicht (mit)schuld.
Wertminderung nach einem Unfall – oft übersehen, aber ersatzfähig
Auch wenn Ihr Fahrzeug fachgerecht repariert wurde, kann es infolge des Unfalls an Wert verlieren. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Erstattung der sogenannten merkantilen Wertminderung durch die gegnerische Versicherung.
Dabei fließen zahlreiche Faktoren in die Berechnung ein – darunter die Reparaturkosten, vorhandene Altschäden, die Art der Reparatur, der Neupreis, das Alter und die Laufleistung des Fahrzeugs, der Wiederbeschaffungswert, der Erhaltungszustand sowie die aktuelle Marktsituation.
Der von Ihnen beauftragte Kfz-Sachverständige prüft all diese Punkte sorgfältig und ermittelt die Höhe der Wertminderung.
Von der Versicherung beauftragte Gutachter übersehen diesen Aspekt nicht selten.
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